Mitteilungspflichten für Kassen

2024-11-26 14:43:00 / Allgemein

Mitteilungsverpflichtung nach § 146a AO: Was Unternehmen wissen sollten

Zum 1. Januar 2025 tritt eine wichtige Änderung in Kraft: Unternehmen müssen den Einsatz und die Außerbetriebnahme von elektronischen Aufzeichnungssystemen gemäß § 146a Abs. 4 Abgabenordnung (AO) elektronisch mitteilen. Dieser Beitrag fasst die wichtigsten Informationen für Sie zusammen.

Was ist betroffen?

Die Regelung betrifft alle elektronischen Aufzeichnungssysteme, die im Sinne der Kassensicherungsverordnung (KassenSichV) definiert sind, sowie EU-Taxameter und Wegstreckenzähler.

Wichtige Fristen

  1. Für Kassensysteme:

    • Systeme, die vor dem 1. Juli 2025 angeschafft wurden, müssen bis spätestens 31. Juli 2025 gemeldet werden.
    • Systeme, die ab dem 1. Juli 2025 angeschafft oder außer Betrieb genommen werden, müssen innerhalb eines Monats nach Anschaffung oder Außerbetriebnahme gemeldet werden.
  2. Für EU-Taxameter und Wegstreckenzähler:

    • Systeme, die vor dem 1. Juli 2025 mit einer zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung (TSE) ausgerüstet wurden, müssen ebenfalls bis 31. Juli 2025 gemeldet werden.
    • Systeme, die ab dem 1. Juli 2025 angeschafft oder mit einer TSE ausgerüstet werden, unterliegen ebenfalls der Einmonatsfrist.

Wie erfolgt die Mitteilung?

Die elektronische Übermittlung erfolgt über die Plattform "Mein ELSTER" und die zugehörige ERiC-Schnittstelle.

Besonderheiten beachten

  • Die Mitteilung muss vollständig und korrekt erfolgen. Alle in einer Betriebsstätte verwendeten elektronischen Aufzeichnungssysteme sind in einer einheitlichen Mitteilung zu erfassen.
  • Nicht nur gekaufte, sondern auch gemietete oder geleaste Systeme fallen unter die Mitteilungspflicht.

Was bedeutet das für Unternehmen?

Unternehmen sollten rechtzeitig prüfen, welche Systeme betroffen sind, und sicherstellen, dass alle relevanten Daten vollständig erfasst werden. Besonders wichtig ist die Einhaltung der genannten Fristen, um mögliche Sanktionen zu vermeiden.

Unser Hinweis

Dieser Blogbeitrag dient lediglich der allgemeinen Information und stellt keine Rechts- oder Steuerberatung dar. Für individuelle Fragen wenden Sie sich bitte an Ihre Steuerberatung oder das zuständige Finanzamt.

Zum 1. Januar 2025 tritt eine wichtige Änderung in Kraft: Unternehmen müssen den Einsatz und die Außerbetriebnahme von elektronischen Aufzeichnungssystemen gemäß § 146a Abs. 4 Abgabenordnung (AO) elektronisch mitteilen.

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