Eich Service
Schumann bietet sich Ihnen als regionale Anlaufstelle an. Mit unserem Eich Service sorgen wir dafür, dass die Waagen und Gewichte hier in der Region geeicht werden. Sie können Ihre Waagen zu uns nach Niebüll bringen, verschicken oder wir holen sie auf ihren Wunsch ab. Ihre Waage wird bei uns von Eichbeamten geeicht oder, falls nötig, wickeln wir die Eichung mit dem Hersteller für Sie ab. Danach haben Sie wieder eine korrekt geeichte Waage für ihr Geschäft.
Sie brauchen während der Bearbeitungszeit nicht auf ihre Waage zu verzichten. Auf Wunsch stellen wir Ihnen eine Ersatzwaage zur Verfügung.
Die Vorteile auf einen Blick:
- Anlaufstelle für Eichung in der Region
- neutrale Kosten (Die Kunden bezahlen für Eichung nur die Gebühren)
- Abholservice auf Wunsch
- Leihgeräte nach Bedarf
Konformitätsbewertung / Eichung
Eine Eichung wir nach neuer Begrifflichkeit "Konformitätsbewertung" genannt. Man versteht die amtliche Prüfung der Richtigkeit von Maßen, Gewichten, Waagen und Messwerkzeugen gemäß Maß- und Gewichtsgesetz als Eichung. Sie dient dem Verbraucherschutz und ist vom Staat vorgeschrieben. Bei Schumann können nur Waagen mit Bauartzulassung und nur OIML-Gewichte der Klassen E2, F1, F2 und M1 konformitätsbewertet (geeicht) werden.
Nach der EU-Richtlinie 2014/31/EU müssen Waagen amtlich geeicht sein, bei folgender Verwendung:
- im geschäftlichen Verkehr, wenn der Preis einer Ware durch Wägung bestimmt wird
- bei der Herstellung von Arzneimitteln in Apotheken sowie bei Analysen im medizinischen und pharmazeutischen Labor
- zu amtlichen Zwecken
- bei der Herstellung von Fertigpackungen
- in der Heilkunde
Innerhalb Deutschlands gelten die folgenden Regelungen:
Die Gültigkeitsdauer ist bei Gewichtsstücken auf 4 Jahre befristet.
Die Gültigkeitsdauer bei Waagen beträgt in der Regel 2 Jahre, doch es gibt die folgenden Ausnahmen:
- 4 Jahre
- Nichtselbsteinspielende Fein- und Präzisionswaagen
- Nichtselbsteinspielende Handelswaagen mit einer Höchstlast von weniger als 350 kg
- Personenwaagen einschl. Säuglingswaagen mit Ausnahme der Bettenwaagen
- Säuglingswaagen, Waagen zur Bestimmung des Geburtsgewichts
- Behälterwaagen für verflüssigte Gase mit fest mit der Waage verbundenem Druckbehälter
- Viehwaagen in landwirtschaftlichen Betrieben (nicht in Viehhandlungen, Metzgereien; dort 2 Jahre)
- Getreideprober
- 3 Jahre
- Nichtselbsttätige Waagen mit einer Höchstlast von 3000 kg oder mehr (mit Ausnahme der Baustoffwaagen)
- Selbsttätige Gleiswaagen Höchstlast 3000 kg oder mehr
- 1 Jahr
- Selbsttätige Waagen mit Etikettendruckwerk, die zur Herstellung von Fertigpackungen
ungleicher Füllmenge verwendet werden - Selbsttätige Kontrollwaagen einschließlich der selbsttätigen Sortierwaagen
- Selbsttätige Waagen mit Etikettendruckwerk, die zur Herstellung von Fertigpackungen
- nicht befristet
- Personenwaagen, soweit sie nicht in Krankenhäusern aufgestellt sind (z.B. in Pflegeheimen, Arztpraxen,...)
*Angaben gelten nur für Deutschland
Verwender solcher Waagen sind gesetzlich zur regelmässigen Nacheichung seiner Messgeräte verpflichtet.
Die Erdanziehung ist von erheblichem Einfluß auf die Genauigkeit von elektronischen Waagen. Da ihre Stärke an jedem Ort der Erde verschieden ist, müssen Waagen vor dem Eichen auf den genauen Standort justiert werden.