Vorschriften und Hinweise
Elektrische Betriebsmittel und GS
In den Geltungsbereich der Richtlinie 73/23/EWG fallen elektrische Betriebsmittel zur Verwendung bei einer Nennspannung zwischen 50 und 1000 V für Wechselstrom und zwischen 75 und 1500 V für Gleichstrom.
Elektrische Betriebsmittel im Sinne der Richtlinie 73/23/EWG unterliegen einer internen Fertigungskontrolle. Zu diesem Zweck stellt der Hersteller, sein Bevollmächtigter oder die Person, die für das
Inverkehrbringen des Produkts verantwortlich ist, die technischen Unterlagen gemäß Anhang IV Nr. 3 zusammen. Diese Unterlagen müssen eine Bewertung der Übereinstimmung der elektrischen Betriebsmittel mit den Anforderungen der Richtlinie ermöglichen. Sie
sind mit einer Kopie der Konformitätserklärung zur Einsichtnahme durch die nationalen Behörden bereitzuhalten. Mit der Konformitätserklärung bescheinigt der Hersteller die Übereinstimmung jedes einzelnen Produktes mit den Bestimmungen der Richtlinie.
Elektrische Betriebsmittel unterliegen keinem Zertifizierungsverfahren.
Die Erlangung des GS-Zeichens ist für elektrische Betriebsmittel uneingeschränkt möglich. Die ursprüngliche Fassung der Richtlinie für elektrische Betriebsmittel
wurde über die erste Verordnung zum GSG in nationales Recht umgesetzt. Diese Verordnung gilt seit dem 1. Januar 1980.
Maschine & CE-Kennzeichnung
Im Sinne der Richtlinie 98/37/EG gilt als "Maschine" eine Gesamtheit von miteinander verbundenen Teilen oder Vorrichtungen, von denen mindestens eines beweglich ist, sowie gegebenenfalls von Betätigungsgeräten, Steuer- und Energiekreisen usw., die für eine besondere Anwendung, wie die Verarbeitung, die Behandlung, die
Fortbewegung und die Aufbereitung eines Werkstoffes
zusammengefügt sind (Auszug aus Artikel 1 Absatz 2). Ebenfalls mitberücksichtigt werden auswechselbare Ausrüstungen zur änderung der Funktion einer Maschine und Sicherheitsbauteile, deren Ausfall oder Fehlfunktionen die Sicherheit oder die Gesundheit der Personen im Wirkbereich der Maschine gefährdet. Die Maschinenrichtlinie sieht als Übereinstimmungsnachweis (Nachweis der Konformität) mit ihren Bestimmungen grundsätzlich eine Herstellererklärung und für bestimmte Maschinengattungen zusätzlich eine Baumusterprüfung vor. Werden die Bestimmungen der Richtlinie erfüllt, so liegen die Voraussetzungen für die CE-Kennzeichnung vor. Bei Maschinen ist neben der obligatorischen CE-Kennzeichnung eine freiwillige Kennzeichnung mit dem GS-Zeichen generell möglich. Eine zusätzliche
Kennzeichnung mit dem GS-Zeichen kann erfolgen, wenn neben der Baumusterprüfung ergänzend eine Produktionsüberwachung durch eine benannte Stelle durchgefährt wird. Die Maschinenrichtlinie ist seit dem 1. Januar 1993 gültig. Sie ist durch die 9. Verordnung zum GSG in nationales Recht umgesetzt worden. Der übergangszeitraum lief zum 31. Dezember 1994 aus. Seit dem 1. Januar 1995 können Maschinen im Bereich der EU nur noch in Verkehr gebracht werden, wenn sie den
Bestimmungen dieser Richtlinie entsprechen. Bei Maschinen bzw. Sicherheitsbauteilen muß der Hersteller oder sein in der Gemeinschaft niedergelassener Bevollmächtigter eine benannte Stelle in das Verfahren zur Bestätigung der Konformität seines Produktes mit den
Bestimmungen der Richtlinie mit einbeziehen, wenn diese Produkte im Anhang IV der Richtlinie aufgeführt sind.
Schutzausrüstungen
Für persönliche Schutzausrüstungen gilt die Richtlinie 89/686/EWG. In den Geltungsbereich dieser Richtlinie füllt "jede Vorrichtung oder jedes Mittel, das dazu bestimmt ist, von einer Person getragen oder gehalten zu werden, und das diese gegen ein oder mehrere Risiken schützen soll, die ihre Gesundheit sowie ihre Sicherheit gefährden" (Auszug aus Artikel 1 Absatz 2 89/686/EWG). Ebenfalls mitberücksichtigt werden austauschbare Bestandteile einer PSA, die für eine einwandfreie Funktion unerläßlich sind. Die Richtlinie für persönliche Schutzausrüstungen sieht eine Produktklassifizierung in drei Kategorien vor.
Kategorie I (geringe Risiken) In diese Kategorie gehören solche persönlichen Schutzausrüstungen, bei denen man davon ausgeht, daß der Benutzer selbst die Wirksamkeit gegenüber geringfügigen Risiken beurteilen kann und deren Wirkung, wenn sie allmählich eintritt, vom Benutzer rechtzeitig und ohne Gefahr wahrgenommen werden kann (z.B. Handschuhe für Gartenarbeiten, leichtes Schuhwerk). Kategorie II (mittlere Risiken)
Zu dieser Kategorie gehören alle persönlichen Schutzausrüstungen, die weder der Kategorie I noch der
Kategorie III zuzuordnen sind (z.B. Arbeitsschutzhelme, Schutzschuhe, Gehörschützer) Kategorie III (hohe Risiken) Zu Kategorie III gehören komplexe persönliche Schutzausrüstungen, die gegen tödliche Gefahren oder ernste und irreversible Gesundheitsschäden schützen sollen, und bei denen man davon ausgehen muß, daß der Benutzer die unmittelbare Wirkung der Gefahr nicht rechtzeitig erkennen kann (z.B. Atemschutzgeräte, persönliche Schutzausrüstungen zum Schutz gegen Absturz).
Bei den komplexen persönlichen Schutzausrüstungen (Kategorie III) ist zusätzlich zur Baumusterprüfung eine Produktionsüberwachung durch eine benannte Stelle durchzuführen. In diesem Fall sind die Inhalte der Zertifizierungsverfahren zur Erlangung der CE-Kennzeichnung bzw. des GS-Zeichens vergleichbar. Daher wird das GS-Zeichen in diesem Bereich nicht verwendet. Die weniger anspruchsvollen persönlichen Schutzausrüstungen (Kategorie I u. II), die entweder ohne das Zertifikat einer benannten Stelle vom Hersteller mit der CE-Kennzeichnung versehen werden (Kategorie I) oder ausschließlich einer Baumusterprüfung unterzogen werden (Kategorie II), können jedoch nach entsprechender Prüfung das GS-Zeichen erhalten.
Die Richtlinie für persönliche Schutzausrüstungen ist seit dem 1. Juli 1992 in Kraft. Sie ist durch die 8. Verordnung zum GSG in nationales Recht umgesetzt worden und gewährte einen übergangszeitraum bis zum 30. Juni 1995. Seit dem 1. Juli 1995 können PSA im Bereich der EU nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie den Bestimmungen dieser Richtlinie entsprechen.
Recht auf Nachbesserung
Aufgrund der neun Gesetzgebung hat der Kunde ein Recht auf Wahl zwischen Ersatzlieferung und Nachbesserung. In der Sache steht dem Käufer im Falle eines Mangels grundsätzlich nur ein Anspruch auf Nachbesserung - ein Anspruch auf Ersatzlieferung nur im Ausnahmefall zu. Dies folgt daraus, dass Ersatzlieferung und Nachbesserung nur gewählt werden können, wenn sie verhältnismäßig sind.
Modernisierungs-Schuldrecht:
Am 1.1.2002 trat das sog. Schuldrecht-Modernisierungsgesetz in Kraft, das im Rahmen der Umsetzung der EU-Richtlinie zum Verbrauchsgüterkauf eine tiefgreifende Reform des Schuldrechts, insbes. der Rechte der Kunden bei sog. ?Leistungsstörungen", beinhaltet. Dies trifft immer dann zu, wenn eine vom Lieferanten zugesagte Leistung nicht erfüllt wird. Das Schuldrecht, Herzstück des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB), bildet die Grundlage für Verträge jeder Art, wie z.B. Kauf- und Werkverträge. Die aktulle Reform des Schuldrechts hat vor allem den Verbraucherschutz bei Kaufverträgen im Blick.
Unter Gewährleistung versteht man die Frist zur Rüge eines Produktmangels. Unter Gewährleistungsgarantiedie zusätzliche, nicht gesetzlich gebundene Leistung des Herstellers/Distributors.
Gewährleistung
Und was versteht man unter Gewährleistung? Die Gewährleistung beschreibt eine Frist, innerhalb derer ein Verbraucher die Fehlerhaftigkeit eines Produktes rügen kann. Dies beinhaltet sowohl offene als auch versteckte Mängel
Gewährleistungshandling Hersteller
Nach dem neuen Gesetz ist der Hersteller nicht verpflichtet, die Gewährleistung auf 24 Monate zu verlängern.
Diese Gewährleistungsfrist besteht nur zwischen Händler und Endkunde!
Nettopreis
Noch ein Hinweis: Auf Rechnungen über EUR 100, -muss neben Bruttopreis, Steuersatz und UmSt auch der Nettopreis erscheinen,
Aufbewahrungspflicht für Betriebsdaten
Ab 1.1.2002 hat sich die Aufbewahrungspflicht geändert:
Wenn ein Betrieb, die Buchführung, per EDV durchfährt, ist er verpflichtet, diese nicht nur auf Papier, sondern auch elektronisch zu sichern.
Bei Betriebsprüfungen müssen diese jederzeit zur Einsicht bereitstehen.